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Unterhaltsberechnung

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Die Unterhaltsberechnung erfolgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zweistufig: 

 

1. Schritt: Ermittlung betreibungsrechtliches Existenzminimum (Grundbedarf, Wohnkosten, Krankenkassenprämien Grundversicherung, Gesundheitskosten, Berufskosten, Fremdbetreuungskosten, allfällige Schulkosten) aller Familienmitglieder. Bei knappen Verhältnissen genügen diese Angaben. 

 

2. Schritt: Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Familienmitglieder, d.h. es setzt sich zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum plus ausgewählte Positionen (Krankenkassenprämie Zusatzversicherung, Kommunikationspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, Versicherungskosten, Kosten Besuchsrecht, Vorsorge Selbständigerwerbende, Steuern, allenfalls angemessene Schuldentilgung).

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Gegenüberstellung

 

Anschliessend wird jeweils der Bedarf dem Einkommen gegenübergestellt: 

 

Der Fehlbetrag für die direkten Kosten der Kinder ist vom nichtbetreuenden Elternteil als Barunterhalt auszugleichen, wenn er/sie über genügend finanzielle Mittel verfügt. 

 

Reicht das Einkommen des hauptsächlich die Kinder betreuenden Elternteil nicht aus, um seinen/ihren Notbedarf zu decken, ist der Fehlbetrag vom anderen Elternteil als Betreuungsunterhalt auszugleichen, wenn er/sie über genügend finanzielle Mittel verfügt.

 

Ergibt die Gegenüberstellung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Familienmitglieder und dem gesamthaft zur Verfügung stehenden Einkommen, dass noch finanzielle Mittel übrig sind, spricht man von einem Überschuss. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass dieser unter den Familienmitgliedern aufzuteilen ist. Und auch wird auf die Verteilregel nach grossen und kleinen Köpfen hingewiesen. Damit ist gemeint, dass den minderjährigen Kindern ein halb so grosser Überschussanteil zugestanden wird wie den Eltern. Diese Regel ist jedoch nicht uneingeschränkt so anzuwenden. Eine Abweichung davon ist bei einer Sparquote und auch aus mannigfaltigen Gründen angezeigt. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass bei der Überschussverteilung sämtliche Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, wie z. B. Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind (vgl. Link). So ist diese Überschussvereitelung immer anhand des Einzelfalls vorzunehmen. 

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