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Ehegüterrecht 

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Errungenschaftsbeteiligung

 

Mein Mann hat sich vor drei Monaten überraschend von mir getrennt und hat nun erwähnt, dass er Gütertrennung haben will. Was bedeutet das für mich?

 

Bei der Gütertrennung handelt es sich um einen ausserordentlichen Güterstand. In diesem Güterstand gibt es kein gemeinsames Vermögen. Beide Ehepartner verwalten ihre Vermögenswerte während der Ehe getrennt voneinander. Die Gütertrennung gilt als übersichtlicher und einfacher Güterstand. Deshalb wird der Güterstand auch oft als «Nicht-Güterstand» bezeichnet. Auch haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem Vermögen. Wer behauptet, dass ein bestimmter Vermögenswert sein Eigentum sei, muss dies auch beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum von Ihnen beiden angenommen. Im Gegensatz zum ordentlichen Güterstand, der Errungenschaftsbeteiligung, behält unter diesem Güterstand jeder Ehegatte bei der Scheidung seine eigenen Vermögenswerte. Es gibt somit keine hälftige Teilung der Vermögenswerte, welche den Ehegatten während der Ehe entgeltlich zugekommen sind. Die Ehepartner haben somit keine gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche. 

 

  1. Gütertrennung ist ein Güterstand

  2. Kann nur mittels Ehevertrags gewählt werden oder durch das Gericht angeordnet/bewilligt oder von Gesetzes wegen eintreten 

  3. Unter diesem Güterstand gibt es kein gemeinsames Vermögen

  4. Erbrechtliche Konsequenzen

  5. Pensionskasse unterliegt nicht der Gütertrennung

 

Zu prüfen bei:

  1. Verschwenderische Lebensweise eines Ehepartners

  2. Privatvermögen sichern

  3. Bei Überschuldung

Frau

Vermögen

der Frau

Mann

Vermögen

des Mannes

Errungenschaftsbeteiligung

Wenn die Eheleute keine Regelung betreffend dem Güterstand abschliessen bzw. vereinbaren, leben sie automatisch unter dem sogenannten ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Innerhalb dieses Güterstandes gibt es vier Vermögensmassen:

Frau

Errungenschaft

Eigengut

Mann

Errungenschaft

Eigengut

Errungenschaft

Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe entgeltlich erwirbt, insbesondere durch Arbeitserwerb.

 

Eigengut

Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen und Vermögenswerte, die ihm schon zu Beginn des Güterstandes gehört haben oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zugegangen sind 

 

Während der Dauer der Ehe unterscheidet sich die Errungenschaftsbeteiligung in ihren Wirkungen nicht wesentlich von der Gütertrennung. So verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen innerhalb der gesetzlichen Schranken und verfügt darüber. 

 

Die Besonderheit der Errungenschaftsbeteiligung zeigt sich erst bei der Auflösung, denn hier erfolgt ein wertmässiger Ausgleich der Errungenschaft, die jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat. 

 

Bei der Auflösung der Ehe wird das Eigengut nicht aufgeteilt, sondern verbleibt dem jeweiligen Ehegatten. Von den Errungenschaften werden die Schulden abgezogen und der Saldo anschliessend hälftig unter den Ehegatten geteilt.

 

Das heisst, alles, was den Ehegatten während der Ehe entgeltlich zugekommen ist, wird unter ihnen zum Zeitpunkt der Scheidung hälftig geteilt. Alles, was den Ehegatten vor der Ehe gehört hat oder ihnen während der Ehe ohne Gegenleistung (Schenkung, Erbschaft) zukam, wird bei der Scheidung nicht geteilt. 

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