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Schulstufenmodell  

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Trennung? Muss ich wieder arbeiten gehen/mein Pensum erhöhen?

 

Wir leben seit kurzem getrennt und haben zwei Kinder (2 J. und 5 J.) und ich habe seit der Geburt unseres ersten Kindes nicht mehr gearbeitet. Als wir nun über die finanzielle Unterstützung durch meinen Mann gesprochen haben, hat er gesagt, dass ich jetzt auch wieder arbeiten gehen muss. Stimmt das?

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit bei Kinderbetreuungspflichten, ist bei Uneinigkeit der Eltern nach einer Trennung, in einer ersten Phase, von dem während der Ehe gelebten Betreuungsmodell auszugehen. Dies gilt auch für eine gewisse Zeit nach der Trennung (Kontinuitätsprinzip). Wie lange diese erste Phase dauert, legt das Bundesgericht nicht genau fest. Es mach dies abhängig vom Beschäftigungsrad bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, sowie vom finanziellen Spielraum der Eltern. Die Übergangsfrist sollte nach Möglichkeit grosszügig bemessen werden. 

 

Anschliessend, kommt für die weitere Zeit, gemäss der Rechtsprechung, das sogenannte Schulstufenmodell zur Anwendung. 

 

Demnach ist im Sinne einer Richtlinie, von der aber im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden kann, dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall folgende Erwerbsarbeit zuzumuten:

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1. Ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine 50%-Erwerbstätigkeit (i. d. R. 4 J. im Kanton Zürich)

2. Ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe 80%-Erwerbstätigkeit (i. d. R. 12 J. im Kanton Zürich)

3. Ab vollendetem 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes 100%-Erwerbstätigkeit. 

 

Zudem setzt das Model das Vorhandensein und die konkrete Verfügbarkeit von Drittbetreuungsangeboten (insbesondere Mittagstisch), welche eine Erwerbstätigkeit faktisch zulassen, voraus. Zudem muss die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit, anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Alter, Sprache, Arbeitsmarkt etc.), im Einzelfall geprüft werden.

 

Demnach müssen Sie grundsätzlich erst wieder in einem 50%-Arbeitspensum arbeiten gehen, wenn Ihr jüngstes Kind in den obligatorischen Schulunterricht eintritt.

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