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Darf ich in unserer Wohnung bleiben?

 

Im Konfliktfall, d.h. wenn Sie sich nicht einigen können, wer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, muss das Eheschutzgericht (sofern Sie verheiratet sind) über diese Frage entscheiden. 

 

Das Gericht entscheidet dabei nach freiem Ermessen, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen beider Seite, um eine, unter den gegebenen Umständen, adäquate Regelung zu treffen. Es entscheidet dabei nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist. 

Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, ist für die Zuteilung der Wohnung in erster Linie das Kindswohl entscheidend. Sie sollen durch Ihre Trennung nicht auch noch aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen werden und allenfalls die Schule wechseln müssen. Somit hängt die Zuteilung der Familienwohnung eng mit der Zuteilung der Obhut für die Kinder zusammen und bedeutet, dass grundsätzlich derjenige Elternteil in der Wohnung verbleiben darf, dem die Obhut für die Kinder zugeteilt wird.

Falls Sie keine Kinder haben, stehen Gründe beruflicher oder gesundheitlicher Art im Vordergrund (z. B. Berufsausübung, spezielle bauliche Massnahmen bzw. Installationen bei Invalidität etc.). In zweiter Linie werden Affektionsinteressen (Beziehungsnähe zur Wohnung) berücksichtigt. Führt diese Interessensabwägung zu keinem Ergebnis, ist im Zweifel auch den Eigentumsverhältnissen bzw. wer Mieter der Wohnung ist, Rechnung zu tragen. 

Wenn nach Prüfung all dieser Punkte immer noch unklar bleibt, wer stärker auf die Familienwohnung angewiesen ist, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist.

Zuteilung der Familienwohnung 

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